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Die überschriftlich hiess "rechtliche Frage" und nicht "moralische Frage".Manche Menschen haben halt die Zeit andere zu verklagen, weil sie im Leben sonst nichts haben!
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Wenn der VK behauptet, der falsche Preis sei durch einen Fehler zustandegekommen und er habe einen solchen Preis von vornherein nicht abgeben wollen, kann er den Vertrag wegen Erklärungsirrtum nach § 119, 142 BGB rückwirkend anfechten.
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Wenn in den AGB´s "Irrtümer und Druck(Schreib)fehler vorbehalten" steht, dann kannst du nicht auf die Lieferung bestehen, da es sich in diesem Falle um einen Irrtum handelt.
Diesen Passus findest du zum Beispiel auch immer auf Werbeprospekten im Briefkasten!
Ein dahingehender Rechtsstreit würde sich im Bereich von 9 Monaten bis 36 Monaten drehen, ob du dir den Stress antun möchtest, musst du selber wissen. Rauskommen wird dabei zu 99% eine Verfahrenseinstellung.
Manche Menschen mögen es, sich dauerhaft mit anderen herumzustreiten, ob du zu solch einem Typ Mensch gehörst, musst du selbst entscheiden.
Moralisch solltest du dir aber sicher sein, dass dir NIEMALS Fehler unterlaufen!
Wenn ich so in meine Vergangenheit schweife, erinnere ich mich an einige Fehler bei denen meine Mitmenschen nachsichtig mit mir waren!
Grundsätzlich ist dies eine Lebenseinstellung!
Entweder geht man entspannt oder jähzornig durchs Leben. Letzteres verursacht über kurz oder lang Magengeschwüre.
Nimms gelassen, das beweist Größe
Liebe Grüße
Markus
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Es mag auch richtig sein, dass im Versandhandel grundsätzlich erst die Übersendung des bestellten Artikels als konkludente Annahmeerklärung zu werten ist. Sendet die Beklagte dem Kunden unter diesen Umständen einen anderen als den bestellten Artikel zu, gilt diese Änderung gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung der Bestellung verbunden mit einem neuen Antrag der Beklagten, einen Kaufvertrag über die von ihr ausgewählte Ware zu schließen. Ein Vertrag über diese geänderte Leistung kommt dann nur zustande, wenn der Kunde das neue Angebot annimmt.
Gleichwohl erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen schon vor der Zusendung des bestellten Artikels oder eines Ersatzartikels ein Vertrag zustande kommt. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die auf der Internetseite der Beklagten vorgesehene Bestätigung der Bestellung, deren Wortlaut das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, so formuliert wäre, dass sie aus der Sicht eines verständigen Kunden nicht nur als Bestätigung des Zugangs seines Kaufangebots, sondern als dessen Annahme zu verstehen wäre . Des weite
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Ja, keine Chance.
Der Vertrag kam noch nicht zu stande.
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